Vertrags- und Leistungsbedingungen für Photovoltaikanlagen
Die nachfolgenden Vertrags- und Leistungsbedingungen gelten für Angebote und Leistungen im Bereich Photovoltaikanlagen der Firma alarm8 – Elektro- und Sicherheitstechnik, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
Sie dienen der klaren Abgrenzung des Leistungsumfangs, der technischen Voraussetzungen sowie der bauseitigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
1. Leistungsumfang / Standardinstallation
Das jeweilige Angebot basiert auf einer fachgerechten Standardinstallation einer Photovoltaikanlage gemäß den im Angebot ausdrücklich aufgeführten Komponenten, Mengen und Leistungen.
Vorausgesetzt werden:
- übliche Leitungslängen zwischen Modulfeld, Wechselrichter, Speicher und Netzanschlusspunkt, soweit im Angebot nicht anders beschrieben
- übliche Wand- und Deckendurchführungen
- eine vorhandene, normgerechte, geeignete und ausreichend dimensionierte Elektroinstallation
- eine vorhandene, geeignete und ausreichend dimensionierte Zähleranlage
- ausreichend Platz im Zählerschrank gemäß den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers
- geeignete Montageflächen für Module, Wechselrichter, Speicher und Nebenkomponenten
- freie Zugänglichkeit der Montage- und Installationsbereiche
- keine baulichen Sondermaßnahmen
- keine Anpassungen an der bestehenden Gebäudeinstallation, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind
Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen, den Herstellervorgaben der eingesetzten Komponenten sowie den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers.
Der erforderliche Potentialausgleich im Rahmen der Standardinstallation ist Bestandteil des Angebotes, soweit dieser mit den vorhandenen normgerechten Voraussetzungen hergestellt werden kann.
Darüber hinausgehende Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen, insbesondere bei fehlender, mangelhafter oder nicht nachweisbarer Erdungsanlage, sind nicht Bestandteil des Grundangebotes und werden gesondert angeboten oder nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand abgerechnet.
2. Technisch erforderliche Schutz- und Zusatzmaßnahmen
Die Notwendigkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen ergibt sich insbesondere aus:
- den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen
- den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers
- den Herstellervorgaben der eingesetzten Komponenten
- dem Zustand der bestehenden Elektroinstallation
- der vorhandenen Zähleranlage
- der vorhandenen Erdungs- und Potentialausgleichsanlage
- den baulichen und technischen Gegebenheiten vor Ort
Dies betrifft insbesondere:
- Überspannungsschutz auf DC- und/oder AC-Seite
- Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
- Anpassungen oder Erweiterungen der Elektroverteilung
- Anpassungen oder Modernisierung der Zähleranlage
- Erdungs- und Potentialausgleichsmaßnahmen außerhalb des Standardumfangs
- Anpassungen an Leitungswegen, Trassen, Kanälen oder Schutzrohren
- zusätzliche Schutz- oder Trenneinrichtungen
- Maßnahmen aufgrund von Vorgaben des Netzbetreibers
Ob und in welchem Umfang diese Maßnahmen erforderlich sind, kann abschließend erst nach Prüfung der bestehenden Anlage und der örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden.
Technisch notwendige Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebotes sind, werden vor Ausführung abgestimmt und gesondert angeboten oder nach Aufwand abgerechnet.
3. Blitzschutz
Eine Bewertung, Planung, Prüfung, Änderung oder Ausführung von Blitzschutzmaßnahmen ist nicht Bestandteil des Angebotes, sofern dies nicht ausdrücklich als eigene Position aufgeführt ist.
Besteht am Gebäude eine äußere Blitzschutzanlage, sind die Anforderungen an Trennungsabstände, Einbindung, Erdung und Potentialausgleich gesondert zu prüfen. Hieraus können zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich werden.
Besteht keine Blitzschutzanlage, beinhaltet das Angebot keine Prüfung, ob eine Blitzschutzanlage erforderlich, empfehlenswert oder nachzurüsten ist.
Erforderliche oder gewünschte Blitzschutzmaßnahmen sind gesondert zu prüfen, zu planen, zu beauftragen und abzurechnen.
4. Netzbetreiber-Anmeldung / Anschlussverfahren
Die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim zuständigen Netzbetreiber erfolgt, soweit angeboten, im Rahmen des üblichen Standardverfahrens.
Dies umfasst insbesondere:
- Anmeldung der Erzeugungsanlage
- Einreichung der erforderlichen Standardunterlagen
- Übermittlung technischer Datenblätter
- Abstimmung im regulären Anschlussprozess
Nicht Bestandteil des Grundangebotes sind zusätzliche Anforderungen oder Sondervorgaben des Netzbetreibers, insbesondere:
- Umbau oder Modernisierung der Zähleranlage
- Wandlermessung
- zusätzlicher Netz- und Anlagenschutz
- Anpassungen am Netzanschlusspunkt
- Leistungsbegrenzungen oder Sonderauflagen
- zusätzliche Nachweise, Berechnungen oder Dokumentationen
- Mehraufwand durch Rückfragen, Ablehnungen oder Sonderforderungen des Netzbetreibers
Ergeben sich aus Vorgaben des Netzbetreibers zusätzliche technische oder organisatorische Anforderungen, werden diese gesondert angeboten und abgerechnet.
5. Marktstammdatenregister
Die Registrierung der Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Registrierung ist durch den Anlagenbetreiber innerhalb der gesetzlichen Frist nach Inbetriebnahme vorzunehmen.
Auf Wunsch kann die Registrierung gegen gesonderte Vergütung durch uns übernommen werden.
Der Anlagenbetreiber bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben verantwortlich.
6. Gerüst, Kran, Solarlift und Zugangstechnik
Die Bereitstellung eines für die sichere und fachgerechte Ausführung erforderlichen Gerüstes ist nicht Bestandteil des Angebotes, sofern dies nicht ausdrücklich als Angebotsposition aufgeführt ist.
Gerüste, Absturzsicherungen, Dachzugänge, Kran, Solarlift, Hebebühnen oder sonstige Hebe- und Zugangstechnik sind bauseits durch den Auftraggeber bereitzustellen oder werden auf gesonderte Anfrage durch uns organisiert.
Sofern die Organisation durch uns erfolgt, werden die hierfür entstehenden Kosten separat angeboten und abgerechnet.
Auf Wunsch kann ein geeignetes Fachunternehmen vermittelt oder beauftragt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Verzögerungen, Stillstandzeiten oder Mehraufwand aufgrund fehlender, ungeeigneter oder nicht rechtzeitig bereitgestellter Gerüste, Hebetechnik oder Zugangsmöglichkeiten werden gesondert berechnet.
7. Bauseitige Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Ausführung erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen.
Dazu gehören insbesondere:
- freier Zugang zu Dachflächen, Technikräumen, Zählerschrank, Verteilungen und Leitungswegen
- Räumung der Arbeitsbereiche
- Bereitstellung geeigneter Abstell- und Lagerflächen
- Bereitstellung erforderlicher Gerüste oder Zugangstechnik, sofern nicht ausdrücklich durch uns angeboten
- Vorhandensein geeigneter Montageflächen
- tragfähige und geeignete Dachkonstruktion
- geeignete Leitungswege
- Vorliegen erforderlicher Genehmigungen, sofern diese bauseits einzuholen sind
- rechtzeitige Mitwirkung bei Netzbetreiber- oder Betreiberangaben
Mehraufwand, Wartezeiten oder Verzögerungen aufgrund fehlender oder unzureichender bauseitiger Voraussetzungen werden gesondert berechnet.
8. Abweichungen von der Standardinstallation
Nicht Bestandteil des Grundangebotes sind insbesondere:
- zusätzliche Wand- oder Deckendurchbrüche
- Kernbohrungen
- außergewöhnliche Leitungslängen
- Leitungsführung über zusätzliche Kabelkanäle, Rohre oder Sondertrassen
- brandschutztechnische Maßnahmen
- Brandabschottungen
- bauliche Verstärkungen oder Anpassungen der Dachkonstruktion
- Dachreparaturen oder Dachdeckerarbeiten
- Arbeiten an nicht normgerechten Bestandsanlagen
- Erneuerung oder Erweiterung von Zähleranlagen
- Erneuerung oder Erweiterung von Verteilungen
- zusätzliche Erdungsanlagen
- Blitzschutzmaßnahmen
- zusätzliche Dokumentationen, Nachweise oder Sonderberechnungen
Solche Leistungen werden, sofern erforderlich, vor Ausführung abgestimmt und gesondert angeboten oder nach Aufwand abgerechnet.
9. Optionale Systemerweiterungen
Folgende Systemerweiterungen sind grundsätzlich möglich, jedoch nicht Bestandteil des Angebotes, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind:
- Energiemanagementsysteme
- Wallboxen und Ladeinfrastruktur
- Heizpatronen oder Heizstäbe
- Wärmepumpenintegration
- Einbindung dynamischer Stromtarife
- Smart-Home- oder Gebäudeautomationssysteme
- Home-Assistant-Integration
- Lastmanagement
- Visualisierung oder erweiterte Monitoringfunktionen
Art und Umfang der Integration hängen von den vorhandenen technischen Rahmenbedingungen ab und bedürfen einer gesonderten technischen Abstimmung.
10. Abrechnung zusätzlicher Leistungen
Zusätzliche Leistungen, Mehraufwand oder technisch notwendige Arbeiten außerhalb des ausdrücklich angebotenen Leistungsumfangs werden nach vorheriger Abstimmung gesondert angeboten oder nach Aufwand abgerechnet.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Verrechnungssätze:
Stundensatz: 58,00 € netto
Fahrtkosten: 0,80 € netto/km
Material: nach Verbrauch zu aktuellen Tagespreisen
Bei Einsätzen außerhalb der regulären Arbeitszeiten können gesonderte Zuschläge vereinbart werden.
11. Abrechnung und Leistungsabgrenzung
Die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen werden zu den dort angegebenen Preisen ausgeführt.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den im Angebot aufgeführten Positionen und Beschreibungen.
Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des Angebotes.
Leistungen, die sich erst im Zuge der Prüfung, Planung oder Ausführung als technisch notwendig erweisen, werden vor Ausführung abgestimmt und gesondert angeboten oder nach Aufwand abgerechnet.
12. Verbraucher und Unternehmer
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Preise für den dort beschriebenen Leistungsumfang.
Nicht enthaltene, zusätzliche oder technisch notwendige Leistungen werden vor Ausführung abgestimmt und zusätzlich berechnet.
Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB werden Zusatzleistungen, Nachträge und Mehraufwand gesondert vereinbart und abgerechnet.
Je nach Art und Umfang der beauftragten Leistungen kann es sich um einen Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB handeln.
13. Vertragsbestandteil
Diese Vertrags- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote für Photovoltaikanlagen, sofern im Angebot ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Sie werden dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt.
Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese Vertrags- und Leistungsbedingungen erhalten, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
14. PDF-Version
Diese Vertrags- und Leistungsbedingungen können zusätzlich als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
📄 Vertrags- und Leistungsbedingungen für Photovoltaikanlagen (PDF)